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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Grundlagen und Vorrang des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

1.1 Als Inhaber der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stellt die Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH dem Entleiher (nachfolgend „Kunde“) auf Grundlage des AÜG, der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (nachfolgend „AÜV“) ihre Leiharbeitnehmer (nachfolgend „Mitarbeiter“, wobei die Bezeichnung für alle Geschlechter gilt) zur Verfügung. 1.2. Soweit der AÜV diesen AGB widerspricht, geht der AÜV vor.

  1. Vertragsparteien, Vertragsschluss, Schriftform und Haftung des Kunden

2.1. Vertragsparteien des zustande gekommenen AÜVs sind einzig Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH und der Kunde.

2.2. Dementsprechend sind die Kündigung und Änderungen des AÜVs, Änderungen der Einsatzdauer, die Art der Tätigkeit oder die Arbeitszeit betreffend (die Aufzählung ist exemplarisch und nicht abschließend) nur unmittelbar zwischen Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH und dem Kunden zu vereinbaren, nicht zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter ist nicht befugt, für Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen.

2.3. Über den AÜV werden zwei gleichlautende Ausfertigungen aufgenommen. Der Kunde erhält eine von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH unterzeichnete Ausfertigung des AÜV und Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH erhält eine durch den Kunden unterzeichnete Ausfertigung.

2.4. Der AÜV ist gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 5 AÜG vor dem Beginn der Arbeitnehmerüberlassung als solcher zu bezeichnen und in Schriftform gemäß § 126 Bürgerliches Gesetzbuch zu schließen. Verstöße stellen gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1c AÜG eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Kunde haftet für alle Schäden die Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH durch die Nichteinhaltung der vorstehend genannten gesetzlichen Vorschriften entstehen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

  1. Änderungen und Nebenabreden

3.1. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung ganzer Regelungen oder deren Teile des AÜV oder der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden sind nicht getroffen.

  1. Angewandter Branchenzuschlags-, Tarifvertrag und Nachberechnung, Informationspflicht des Kunden

 

 

4.1 Auf das Arbeitsverhältnis zwischen Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH und dem Mitarbeiter finden die zwischen BAP e.V. und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge Anwendung.

 

4.2 Der Kunde ist zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner Branchenzugehörigkeit und bei der Ermittlung von Vergleichsentgelten (Arbeitsentgelt vergleichbarer stammbeschäftigter Mitarbeiter, ggf. Arbeitsentgelt bei fiktiver Direkteinstellung) verpflichtet. Sobald sich Änderungen hinsichtlich der vom Kunden gemachten Angaben ergeben, insbesondere bei Versetzung des Mitarbeiters in eine andere Abteilung oder Veränderung des genannten Vergleichsentgelts, wird der Kunde Meilenstein unverzüglich unterrichten.

Wenn und soweit nach Abschluss des jeweiligen AÜV für den an den Kunden überlassenen Mitarbeiter

4.2.1 eine Erhöhung der nach Maßgabe der anwendbaren Tarifverträge an den Mitarbeiter zu zahlenden tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger   Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen eintritt, oder

4.2.2 eine Erhöhung der tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen aufgrund eines Wechsels des anzuwendenden Tarifvertrages durch Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH eintritt, oder

4.2.3 erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge an den Mitarbeiter zu zahlen sind, als von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH bei Abschluss des jeweiligen AÜV kalkuliert, und deren Zahlbarkeit (i) nach den insoweit von dem Kunden mitgeteilten Informationen für Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH nicht erkennbar war oder (ii) darauf zurückzuführen ist, dass sich die von dem Kunden mitgeteilten tatsächlichen Umstände in dem Einsatzbetrieb des Kunden geändert haben, oder

4.2.4 das gesetzliche Prinzip des „Equal treatment“ gemäß § 9 (1) Nr. 2 AÜG Anwendung findet und dem Mitarbeiter hierdurch höhere Entgelt- oder Aufwandsersatzansprüche zustehen, als mit Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH arbeitsvertraglich vereinbart, ist Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH berechtigt, auch rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der vorgenannten Entgelterhöhungen bzw. Zahlbarkeit der (höheren) Branchenzuschläge die Vergütung zu erhöhen. Die Erhöhung hat durch Erhöhung des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes entsprechend der ursprünglichen Kalkulation von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH zu erfolgen. Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH hat dem Kunden die Erhöhung nachvollziehbar zu begründen.

4.3. Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Branchenzuschläge hat, weil er in einen zuschlagspflichtigen Kundenbetrieb überlassen wird, erhöhen sich die Stundensätze nach Maßgabe des einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages erstmals nach 4 bzw. 6 Wochen des ununterbrochenen Einsatzes des Arbeitnehmers im Kundenbetrieb. Weitere Erhöhungen greifen stufenweise nach 3, 5, 7, 9 und 15 Monaten des ununterbrochenen Einsatzes.

4.4 Unabhängig von den Regelungen in Ziffer 4.2 ist eine Erhöhung der Vergütung bei ansonsten grundsätzlich unveränderten Vertragskonditionen wirksam, wenn Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH den Kunden über Höhe und Zeitpunkt der neuen Vergütung in Textform (E-Mail, Fax genügt) unterrichtet und der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Unterrichtung der Erhöhung in Textform (E-Mail, Fax genügt) widerspricht.

  1. Zuschläge, Sachmittel und Anfahrten

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, erhebt Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH auf Basis der vereinbarten Stundenverrechnungssätze die nachfolgenden Zuschläge:

 

Mehrarbeit ab der 36,00 h/Woche oder ab der 7,00 h/täglich (Mo-So)

25%

Mehrarbeit ab der 50,00 h/Woche (Mo-So)

50%

Nachtschicht (22:00 – 06:00 Uhr)

25%

Samstagsarbeit

50%

Sonn- und Feiertagsarbeit

100%

Hohe Feiertage
(1. Januar, Ostersonntag & -Montag, 1. Mai, 1. & 2. Weihnachtsfeiertag)

150%

Spätarbeit (14.00 bis 22.00 Uhr)

25%

Nachtarbeit (22.00 bis 06.00 Uhr)

25%

 

5.2. Stehen dem überlassenen Arbeitnehmer aufgrund § 8 AÜG nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den Kunden Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers (Equal Pay) zu, ist der Kunde verpflichtet, dem Personaldienstleister rechtzeitig vor Fristablauf alle für die Ermittlung des Equal Pay- Anspruchs erforderlichen Entgeltbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers mitzuteilen.

5.3. In den Stundenverrechnungssätzen ist die Gestellung von Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Sachmitteln sowie die Zeit für Anfahrten nicht enthalten. Einzelheiten zu den Stundenverrechnungssätzen sowie zur Vergütung von Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Sachmitteln sowie für die Zeit für Anfahrten ergeben sich aus dem AÜV.

  1. Kündigung

6.1. Der Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag wird unbefristet abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung der Rechnungen in Verzug befindet oder begründete Zweifel an dessen Bonität bestehen oder ein Grund vorliegt, der den Kunden zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§626 BGB)

6.2. Die einzelnen Einsätze des überlassenen Arbeitnehmers erfolgen stets befristet.  Beide Parteien haben das Recht, den jeweiligen Einsatz mit einer Frist von fünf Werktagen zum Wochenende zu kündigen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Weisungsrechte, Weisungspflichten und Sicherheitsvorschriften

7.1. Der Kunde hat das Recht, dem Mitarbeiter all diejenigen Weisungen zu erteilen, die nach ihrem Umfang und nach ihrer Art in den Tätigkeitsbereich fallen, für den Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH den Mitarbeiter überlassen hat. Außerdem darf der Kunde dem Mitarbeiter in gleicher Weise Arbeiten übertragen und dieselben beaufsichtigen.

7.2. Der Kunde übernimmt während der Überlassung gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten entsprechend derjenigen eines Arbeitgebers; so ist er dazu verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Normen, die der Sicherheit und dem Schutz des Mitarbeiters dienen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten und diesen auch mit den betrieblichen Schutzvorschriften vertraut zu machen.

7.3. Die für den Einsatzbetrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften wie beispielsweise Betriebs-, Gefahren- oder Arbeitsschutz sind dem Mitarbeiter mitzuteilen. Alle Arbeitsabläufe müssen in der Weise geregelt sein, dass der Mitarbeiter gegen Gesundheitsschäden und Gefahren geschützt ist. Erste Hilfe-Einrichtungen und Maßnahmen sind vom Kunden sicherzustellen.

7.4. Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten gewährt der Kunde Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH jederzeit Zutrittsrecht zu ihren Mitarbeitern und deren Arbeitsplätzen.

7.5. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass er den Mitarbeiter am Arbeitsplatz an allen Vorrichtungen, Arbeitsmitteln, Maschinen und Werkzeugen, mit denen er umgehen soll, unterweist und über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung qualifiziert informiert wird.

7.6. Der Kunde stellt dem Mitarbeiter speziellen, einsatzspezifischen Arbeitsschutz auf eigene Kosten zur Verfügung (dies gilt nicht für die Grundausstattung wie Schutzhelm, Schutzbrille, S3- Sicherheitsschuhe, Kopfspiegel bei Schweißern usw.).

7.7. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Arbeitsunfälle unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft gem. § 193 SGB VII zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft an Meilenstein zu übersenden.

7.8. Sollte der Arbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

  1. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung und Aufrechnung

8.1. Rechnungen werden auf Grundlage der vom Kunden abzuzeichnenden Tätigkeitsnachweise erstellt, die der Mitarbeiter mit Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung AGB Arbeitnehmerüberlassung V1_01.11.2021. Alle personenbezogenen Bezeichnungen stehen für alle Geschlechter. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die abzeichnende und dem Rechtskreis des Kunden zugehörige Person auch zeichnungsberechtigt ist.

8.2. Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeitsnachweise wöchentlich oder unmittelbar nach Einsatzende abzuzeichnen. Geschieht dies nicht, so stellen die Angaben des Mitarbeiters auf dem Tätigkeitsnachweis die maßgebende Berechnungsgrundlage dar.

8.3. Maßgebend für die Berechnung der Rechnungssumme ist grundsätzlich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz multipliziert mit den Arbeitsstunden zuzüglich einschlägiger Zuschläge und Berechnungen für Sachmittel und Anfahrten entsprechend Ziffer 5. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.4. Rechnungen sind nach Erhalt unmittelbar und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugsnormen.

8.5. Die Mitarbeiter sind ausdrücklich nicht zum Inkasso berechtigt. Demzufolge werden Zahlungen, die dem Mitarbeiter gegenüber vorgenommen werden, weder anerkannt noch wird der Kunde durch eine solche Zahlung von seiner Verpflichtung gegenüber Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH frei.

8.6. Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH darf ihr aus dem AÜV zustehende Ansprüche jederzeit ganz oder teilweise an Dritte verpfänden oder abtreten.

8.7. Forderungen oder Gegenrechte des Kunden berechtigen nur insoweit zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Gegenrechte des Kunden handelt.

8.8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen –auch gestundeten– Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Personaldienstleister ist gleichzeitig berechtigt bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.

  1. Arbeitszeit und Mehrarbeit

9.1. Der Kunde beschäftigt den überlassenen Mitarbeiter mindestens für 35 Stunden in der Woche oder 7 Stunden am Tag und schuldet Meilenstein hieraus resultierend eine dementsprechende Mindestvergütung. Der Kunde verpflichtet sich den Mitarbeiter nur innerhalb der zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Hiervon abweichende Beschäftigungszeiten sind nur mit einer durch den Kunden erwirkten Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig. Die Genehmigung ist vor oder unmittelbar mit Beginn der Mehrarbeit unaufgefordert vorzulegen. Für Mehr-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnet Meilenstein dem Kunden Zuschläge entsprechend dem AÜV oder Rahmenvertrag, soweit keine anderslautende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.

  1. Schadensersatzhaftung

10.1. Nach dem AÜV schuldet Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH dem Kunden Überlassung von Mitarbeitern. Demzufolge kommt eine Haftung von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH grundsätzlich nur im Falle einer fehlerhaften Auswahl der Mitarbeiter in Betracht, grundsätzlich nicht jedoch eine Haftung wegen Schlechtleistung oder sonstigem Fehlverhalten des Mitarbeiters. Ebenso übernimmt Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH grundsätzlich keine Haftung für die dem Mitarbeiter vom Kunden anvertrauten Gegenstände, Geld oder Wertpapiere.

10.2. Verletzt Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH gegenüber dem Kunden eine Pflicht nach dem AÜV, ist insbesondere die Auswahl des Mitarbeiters fehlerhaft, oder verletzt Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH eine sonstige Pflicht gegenüber dem Kunden, haftet Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH gegenüber dem Kunden für den hierdurch entstehenden Schaden wie folgt:

10.2.1. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2.2. Im Falle der einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Schadensersatzhaftung von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

10.2.3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2.4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10.3 Soweit Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH gegenüber dem Kunden nicht haftet, hat der Kunde Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH geltend machen, freizustellen.

  1. Probezeit / Zurückweisung, Austausch des Arbeitnehmers

11.1. Es wird eine 4-stündige Probezeit vereinbart. Sofern der Mitarbeiter den Ansprüchen des Kunden nicht genügt und seine Arbeitskraft aus diesem Grund innerhalb des zuvor bezeichneten Zeitraumes zurückgewiesen wird, ist der Kunde von der Vergütungsverpflichtung für diesen Zeitraum und bezogen auf diesen Mitarbeiter frei, wenn die Zurückweisung unverzüglich und direkt gegenüber Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH in Textform unter Angaben der Gründe erfolgt.

11.2. In Fällen der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt und um dieselbe bemüht, personellen Ersatz zu stellen, jedoch nicht rechtsverbindlich dazu verpflichtet. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheint; auch hier muss die Mitteilung unverzüglich und entsprechend der Regelungen in Ziffer 2 direkt Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH gegenüber erfolgen. Im letztgenannten Fall ist Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH ebenfalls um Ersatzgestellung bemüht, jedoch nicht rechtsverbindlich dazu verpflichtet.

11.3. Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH ist berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Arbeitnehmer jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

  1. Übernahme des Mitarbeiters / Personalvermittlung

12.1. Neben der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist das Vertragsverhältnis zwischen Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH und dem Kunden nach dem Willen beider Vertragsparteien auch darauf gerichtet, dem Kunden den vorgeschlagenen oder überlassenen Mitarbeiter zu vermitteln.

12.2. Beide Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass der Abschluss eines Anstellungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter oder einem mit diesem wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Unternehmen binnen 6 Monaten nach Ausscheiden des Mitarbeiters sowie innerhalb der Überlassung bei Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH eine Personalvermittlung im Sinne der ,,Try and Hire`` Dienstleistung von Meilenstein (Übernahme nach Testphase) darstellt.

12.3. Das sofort nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Kunden und der betreffenden Person fällig werdende Vermittlungshonorar zuzüglich gesetzlich gültiger MwSt. beträgt bei Vermittlung ohne vorherige Überlassung 2,0 Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter und bei vorheriger Überlassung in Abhängigkeit von der Überlassungsdauer (ÜD) bei Abschluss vor Ablauf von 3 Monaten (ÜD) 2,0 Bruttomonatsgehälter/ Ausbildungsgehälter bei Abschluss nach 3 Monaten (ÜD) 1,5 Bruttomonatsgehälter/ Ausbildungsgehälter bei Abschluss nach 6 Monaten (ÜD) 1,0 Bruttomonatsgehalt/ Ausbildungsgehalt bei Abschluss nach 9 Monaten (ÜD) 0,5 Bruttomonatsgehälter/ Ausbildungsgehälter bei Abschluss nach 12 Monaten (ÜD) 0,0 Bruttomonatsgehälter/ Ausbildungsgehälter

12.4. Bruttomonatsgehalt/Ausbildungsgehalt ist definiert als 1/12 der Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge (bei unterstellter durchgängiger Beschäftigung der betreffenden Person von mindestens 12 Monaten) der betreffenden Person aus seinem Anstellungsverhältnis/Ausbildungsverhältnis mit dem Kunden (einschließlich anteiligem Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, anteiliger Prämien- , Provision- oder sonstiger Sonderzahlungen und geldwerter Vorteile, wie z.B. Dienstwagen, wobei für variable Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungs- und Auszahlungsgrad von 100% unterstellt wird).

12.5. Eine zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH und der betreffenden Person – gleich, durch wen und aus welchen Gründen veranlasst - schließt die Honorarpflicht nicht aus.

12.6. Eine zwischenzeitliche Beschäftigung der betreffenden Person bei dem Kunden – beispielsweise über ein anderes Personaldienstleistungsunternehmen – berührt den Anspruch auf das Vermittlungshonorar nicht. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang honorarpflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.

12.7. Der Kunde ist Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH gegenüber bezüglich der Vertragsbegründung mit dem Mitarbeiter und des Zeitpunkts auskunftspflichtig. Der Kunde hat Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages bzw. Ausbildungsvertrages vorzulegen. Kann Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH im Streitfall Indizien vorlegen oder glaubhaft machen, die ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vermuten lassen, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass kein Arbeits-. Ausbildungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

12.8. Beauftragt der Kunde den Mitarbeiter als selbständigen Berater oder im Rahmen einer anderen selbständigen Funktion, gel- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung AGB Arbeitnehmerüberlassung V1_01.11.2021. Alle personenbezogenen Bezeichnungen stehen für alle Geschlechter. 3 / 3 ten die oben genannten Bestimmungen entsprechend.

12.9. Sofern Meilenstein dem Kunden einen Mitarbeiter oder Bewerber zur Überlassung vorschlägt oder vorstellt (z.B. mittels Profil) und binnen 12 Monaten danach, ohne vorherige Überlassung, zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter oder einem mit diesem wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Unternehmen ein Anstellungsvertrag geschlossen wird, so verpflichtet sich der und zur Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 33% des zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarten Gesamt-Jahresbruttoeinkommens im Sinne des § 14 SGB IV, zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern zwischen Meilenstein und dem Kunden keine andere Vereinbarung in Form eines gesonderten Vermittlungsvertragsgetroffen wurde.

  1. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

13.1. Sowohl der Kunde als auch Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung über alle vor und während der Laufzeit des AÜV ausgetauschten, den Einsatzbetrieb und dessen Abläufe betreffenden Informationen.

13.2. Gleichsam hat Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH die Mitarbeiter schriftlich dazu verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des jeweiligen Betriebes des Kunden Stillschweigen zu bewahren.

13.3. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Rahmen des AÜVs personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH verarbeitet und gespeichert werden.

  1. Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes/ Überlassungshöchstdauer/Informationspflichten und Zusicherung des Kunden

14.1. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass der Mitarbeiter in den zurückliegenden sechs Monaten vor dem Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach §18 AktG rechtlich verbunden Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt war. Ferner versichert der Kunde ausdrücklich, dass sein Unternehmen nicht dem Baugewerbe zugeordnet ist oder er andernfalls die Mitarbeiter nur für Arbeiten einsetzen wird, die nicht üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Der Kunde stellt alle relevanten Informationen zur Gleichstellung mit einem vergleichbaren stammbeschäftigten Arbeitnehmer zur Verfügung. Es erfolgt die angemessene Anpassung des Stundenverrechnungssatzes nach dem Verhältnis des Vergleichsentgelts zu dem Stundensatz des Mitarbeiters nach dem Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit zwischen BAP und DGB. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber den Mitarbeitern von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH und ist insofern einstandspflichtig.

14.2. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde Meilenstein unverzüglich zu informieren, wenn ein Mitarbeiter zuvor über einen anderen Verleiher bei ihm innerhalb der letzten 3 Monate und einen Tag tätig war. Zeiten dieser vorangegangenen Überlassung werden auf die Überlassungsdauer angerechnet. Die sich daraus ergebende geänderte Überlassungsdauer bis zur Gleichstellung wird entsprechend angepasst und der Kunde stellt alle relevanten Infor4mationen zur Verfügung, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Kunden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. Der Stundenverrechnungssatz wird entsprechend angepasst (siehe § 10 AGB). Die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer ist zwingend sicherzustellen. Dafür prüft der Kunde bei jedem Mitarbeiter, ob dieser innerhalb der letzten 3 Monate und 1Tag ihm über einen anderen Verleiher überlassen war. Ist dies der Fall, informiert der Kunde unverzüglich Meilenstein über den genaueren Zeitraum der Überlassung. Der Kunde teilt schriftlich alle in seinem Unternehmen geltenden Regelungen mit, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb, in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Bei berechtigten Zweifeln, ob die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist jede der beiden Parteien dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben. Meilenstein weist den Kunden darauf hin, dass ein Überschreiten der Überlassungshöchstdauer und die fehlende vorherige Konkretisierung der Mitarbeiter zu einem direkten Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Leiharbeitnehmer führen können. Bei Falschangaben seitens des Kunden bei Informationen zur Gleichstellung und zum Vergleichsentgelt, haftet dieser Meilenstein für alle daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen, dies gilt insbesondere für etwaige hierdurch begründete Lohnnachzahlung, nachzuzahlende Sozialversicherungsabgaben, Gelstrafen oder Bußgelder.

14.3. Die Haftung von Meilenstein beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung entstehen. Die Höhe der Haftung ist ferner auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von Meilenstein beschränkt. Der Kunde verpflichtet sich, dem Leiharbeitsnehmer gemäß § 13b AÜG, in seinem Unternehmen die vorhandenen Sozial- und Gemeinschaftseinrichtungen mitzuteilen sowie zur Verfügung zu stellen, so wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt.

  1. Geltungsbereich

15.1. Diese AGB sind Grundlage aller Verträge zwischen dem Kunden und Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH und gelten insbesondere für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, und zwar auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Kunden und Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH, auch wenn die Vertragsparteien die Geltung dieser AGB zukünftig nicht ausdrücklich vereinbaren.

15.2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden oder Verweise auf solche Vertragsbedingungen erkennt Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH auch dann nicht an, wenn Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlosen Leistungen von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH oder die Entgegennahme von Zahlungen durch Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH bedeuten kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

16.1. Erfüllungsort ist der Sitz der für den Auftrag zuständigen Niederlassung des Kunden.

16.2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH und dem Kunden ergeben, ist internationaler Gerichtsstand die Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts zu verklagen.

16.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Meilenstein Personaldienstleistungen GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

16.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.